Der Telekommarkt in Belgien wird reguliert, das BIPT ist die zuständige Regulierungsbehörde. Das BIPT erstellt Marktanalysen, wobei der Wettbewerb auf dem Markt untersucht wird. Wenn es unzureichend Wettbewerb gibt, dann können den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen auferlegt werden, wie die Verpflichtung, ihre Netze für andere Betreiber freizugeben. Das BIPT erlegt nur Verpflichtungen für Großhandelsangebote auf: d.h. das Diensteangebot für andere Betreiber. Das BIPT untersucht schon die Endkundenmärkte (die Dienste, die an den Endnutzern geleistet werden), aber erlegt in der Regel keine (Zugangs)verpflichtungen in seinen Marktanalysen auf.
Bezüglich Glasfaser hat das BIPT für die folgenden zwei Märkte Marktanalysen ausgeführt:
Jetzt werden kurz die auferlegten Verpflichtungen der beiden Marktanalysebeschlüsse erklärt.
Der Breitbandmarkt
Der Breitbandmarkt wird in der Entscheidung der KRK vom 29. Juni 2018 über die Analyse der Breitband- und Fernsehfunkmärkte besprochen. In dieser Entscheidung wird Proximus als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht für seine Dienste über sein Kupfer- und FTTH-Netz bezeichnet. In dieser Eigenschaft wurde Proximus auf zwei Märkten einige Verpflichtungen auferlegt: dem Markt für lokal bereitgestellten Zugang (Markt 3a) und dem Markt für zentral bereitgestellten Zugang/Bitstrom-Zugang (Markt 3b1).
Die an Proximus auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf sein FTTH-Netz werden unten im Großen und Ganzen beschrieben. Mehr Einzelheiten stehen in Kapitel 19 der Entscheidung für Markt 3a und in Kapitel 30 der Entscheidung für Markt 3b1.
Die Zugangsverpflichtung:
- Proximus soll den Zugang zum Glasfasernetz gewähren.
- Für den lokal bereitgestellten Zugang (Markt 3a) handelt es sich um:
- Zugang zu (Teilen von) Leitungsrohren („ducts“), falls der Endnutzer durchgehend über Leitungsrohre verbunden ist
- Zugang zu einem Wellenlängepaar (das sogenannte „Wavelength Unbundling“)
- virtuellen lokal bereitgestellten Zugang (VULA)
- Für den zentral bereitgestellten Zugang (Markt 3b1) handelt es sich um den Zugang zu Bitstromdiensten und der Multicast-Funktionalität.
- Daneben soll Proximus auch den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen, wie Kollokation, Systemen für die Betriebsunterstützung, bestimmten Ebenen von Dienstqualität und dergleichen mehr bieten.
Die Gleichbehandlungsverpflichtung:
- Proximus soll unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anwenden. Proximus soll den anderen Betreibern Zugang zu ähnlichen Vorleistungen von Funktionalität und Preisen bieten, wie es intern seiner eigenen Endkundensparte bietet.
- Proximus soll die technische Replizierbarkeit seines Angebots durch andere Betreiber ermöglichen und strukturelle Mauer zwischen seiner eigen Großhandelsabteilung und seinen kommerziellen Abteilungen errichten („chinesische Mauer“ oder Chinese Walls).
Die Transparenzverpflichtung:
- Proximus soll ein Standardangebot verfassen. Dieses Standardangebot ist ein öffentliches Dokument, das eine Beschreibung der Elemente des Angebots, der Bedingungen und der dazugehörigen Tarife enthält. Weitere Auskünfte über die Standardangebote von Proximus stehen auf der BIPT-Website im Vademekum für neue Betreiber und auf der website von Proximus Wholesale.
- Proximus soll regelmäßig Leistungsindikatoren (KPIs) veröffentlichen und ausreichend über seine Netzentwicklungen informieren.
Die Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung:
- Proximus soll angemessene Preise für den Zugang zum Glasfasernetz anwenden: diese sind Tarife, die mit den Kosten verbunden sind, aber die zudem noch eine angemessene Gewinnspanne enthalten dürfen. Das BIPT hat am 9. März 2021 einen Tarifbeschluss über die monatlichen Großhandelstarife, die Proximus auf seinem eigenen FTTH-GPON-Netz anwendet, angenommen, in dem es die von Proximus vorgeschlagenen Tarife genehmigt.
- Es wird Proximus verboten, Preis-Kosten-Schere anzuwenden: Proximus darf keine Großhandelstarife anwenden, die zu einer zu niedrigen Gewinnspanne bei einem anderen Betreiber führen würden, wodurch Letzterer seine Dienste nicht anbieten kann.
Die Verpflichtungen werden in Zonen, in denen drei ausreichend unabhängige NGA-Betreiber in Wettbewerb miteinander stehen würden, oder falls in Zonen mit höchstens 1 NGA-Infrastruktur investiert wird, gelockert. NGA bedeutet Next-Generation Access, ein Netz, das wenigstens Geschwindigkeiten von 30 Mbit/s anbieten kann.
Auf diesem Markt wird auch der Zugang zu Leitungsrohren (unter bestimmten Bedingungen) auferlegt. Das Standardangebot, das zu dieser Art Zugang gehört, ist noch nicht vom BIPT genehmigt worden. Falls Sie Interesse an dieser Art Zugang zu den Leitungsrohren von Proximus haben würden, dann bitte kontaktieren Sie das BIPT.
Der Markt für Zugang von hoher Qualität oder Betriebskonnektivität
Der Markt für Zugang von hoher Qualität (Konnektivität für Betriebe, wofür höhere Qualitätsanforderungen als für den Breitbandzugang gelten) wird im Beschluss des BIPT vom 13. Dezember 2019 über die Analyse des Marktes für die Bereitstellung eines hochwertigen Zugangs besprochen. In diesem Beschluss wird Proximus als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht für seine Dienste über sein EFM (Kupfer)- und FTTO-Netz bezeichnet, und in dieser Eigenschaft werden Proximus einige Verpflichtungen auferlegt.
Die an Proximus auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf sein FTTO-Netz werden unten im Großen und Ganzen beschrieben. Mehr Einzelheiten stehen in Kapitel 21 dieses Beschlusses.
Der Zugangsverpflichtung:
- Proximus soll Zugang zu aktiven hochwertigen Diensten gewähren. Dieser Zugang kann an einem nationalen Zusammenschaltungspunkt erfolgen.
- Proximus soll Zugang zu den (Teilen von) Leitungsrohren für Glasfaser gewähren.
- Daneben soll Proximus auch den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen, wie Kollokation, Systemen für die Betriebsunterstützung, bestimmten Ebenen von Dienstqualität und dergleichen mehr bieten.
Die Gleichbehandlungsverpflichtung:
- Proximus soll unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anwenden.
- Proximus soll die technische Replizierbarkeit seines Angebots durch andere Betreiber ermöglichen und strukturelle Mauer zwischen seiner eigen Großhandelsabteilung und seinen kommerziellen Abteilungen errichten („chinesische Mauer“ oder Chinese Walls).
Die Transparenzverpflichtung:
- Proximus soll ein Standardangebot verfassen. Dieses Standardangebot ist ein öffentliches Dokument, das eine Beschreibung der Elemente des Angebots, der Bedingungen und der dazugehörigen Tarife enthält. Weitere Auskünfte über die Standardangebote von Proximus stehen auf der BIPT-Website im Vademekum für neue Betreiber und auf der website von Proximus Wholesale. Für den aktiven Zugang von hoher Qualität handelt es sich um das BROTSoLL-Standardangebot.
- Proximus soll ausreichend über die Netzentwicklungen informieren.
Die Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung:
- Proximus soll angemessene Zugangspreise anwenden: diese sind Tarife, die mit den Kosten verbunden sind, aber die zudem noch eine angemessene Gewinnspanne enthalten dürfen. Das BIPT hat für den aktiven Zugang von hoher Qualität im Beschluss geurteilt, dass die geltenden Tarife diese Bedingung erfüllten, in Berücksichtigung der Durchführung des nationalen Zusammenschaltungspunkts.
- Es wird Proximus verboten, Preis-Kosten-Schere anzuwenden: Proximus darf keine Großhandelstarife anwenden, die zu einer zu niedrigen Gewinnspanne bei einem anderen Betreiber führen würden, wodurch Letzterer seine Dienste nicht anbieten kann.
Die Verpflichtungen werden in Zonen, in denen zwei anderen Betreiber mit ihrer eigenen Punkt-zu-Punktglasfaserinfrastruktur ausreichend anwesend sein, gelockert. In diesen Zonen gelten die Tarifverpflichtungen (tarifliche Nichtdiskriminierung, angemessene Zugangspreise, Verbot auf Preis-Kosten-Schere) nicht.
Auf diesem Markt wird auch der Zugang zu Leitungsrohren auferlegt. Das Standardangebot, das zu dieser Art Zugang gehört, ist noch nicht vom BIPT genehmigt worden. Falls Sie Interesse an dieser Art Zugang zu den Leitungsrohren von Proximus haben würden, dann bitte kontaktieren Sie das BIPT.